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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 12 U 127/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG
Vorschriften:
ZPO § 522 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB § 535 | |
BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3 | |
BGB § 569 Abs. 3 | |
BGB § 985 | |
GKG § 41 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 U 127/06
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Gnnn sowie die Richter am Kammergericht Snnnn und Dr. Wnnn am 20. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. April 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.533, 84 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss nach § 522 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Wegen der weiteren Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 17. Juli 2007 verwiesen. Der Senat sieht unter Berücksichtigung der Schriftsätze des Klägers vom 9. und 10. August 2007 keinen Anlass, davon abzuweichen.
Die Schriftsätze veranlassen lediglich folgende Bemerkungen:
1. Dem Argument des Klägers, die Parteien hätten sich im Laufe der Jahre durch schlüssiges Verhalten keinen - atypischen - Nutzungsvertrag geschlossen, weil keine bestimmbare Gegenleistung des Beklagten für die Überlassung der Räume festgelegt worden sei (Seite 2 und 3 des Schriftsatzes vom 9. August 2007), folgt der Senat nicht.
Ein wirksamer Vertragsschluss setzt nicht stets die Regelung gegenseitiger Hauptleistungspflichten voraus (vgl. nur § 598 BGB). Daher ergibt sich aus dem Umstand, dass der Abschluss eines Mietvertrages nicht festgestellt werden kann, nicht, dass hier überhaupt kein Vertrag geschlossen worden ist. Vielmehr ist durch schlüssiges Verhalten ein Nutzungsvertrag zustande gekommen, der dem Beklagten ein Recht zum Besitz gibt.
2. Der Senat hat in seinem Hinweis auch nicht ausgeführt, dieser Nutzungsvertrag, "habe nicht wirksam gekündigt werden können" (so aber der Kläger aus Seite 3 des Schriftsatzes vom 9. August 2007). Der Senat hat lediglich dargelegt, dass die vom Kläger vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen das Vertragsverhältnis nicht beendet haben. In diesem Zusammenhang zieht der Senat - entgegen den Ausführungen des Klägers - die Regelungen über die Kündigung von Wohnraummietverhältnissen wegen Zahlungsverzuges gerade nicht entsprechend heran, weil sie als Tatbestandsvoraussetzungen eine vertraglich vereinbarte Zahlungspflicht des Mieters voraussetzen, deren Missachtung eine Kündigung rechtfertigen kann. Eine solche Pflicht des Beklagten ergibt sich aus dem Sachvortrag der Parteien hier nicht; es sei wiederholt, dass auch der Kläger die Zahlungen des Beklagten nicht als "Miete" im Sinne des § 535 BGB versteht (vgl. nur S. 1, 3 seines Schriftsatzes vom 3. Februar 2006); daher ist ihm auch nicht im Hinblick auf S. 4 seines Schriftsatzes vom 9. August 2007 Gelegenheit zu geben, über seinen bisherigen Vortrag zu mietrechtlichen Kündigungsgründen hinaus ergänzend vorzutragen.
3. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Hintergrundes (Art. 14 GG) führen nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Der Kläger hat dem Beklagten die Räume im Jahre 1979 überlassen, also vor mehr als einem Vierteljahrhundert; er hat das unregelmäßige Zahlungsverhalten des Beklagten über die Jahre hingenommen. Nach seinem eigenen Vortrag hat er selbst die von seiner Hausverwaltung als angemessene Nutzungsentschädigung ermittelten 387,21 EUR über etliche Jahre nicht eingefordert, wie die von ihm im Schriftsatz vom 3. Februar 2006 aufgestellte Tabelle dokumentiert. Danach erschließt sich dem Senat nicht, warum diese Situation für den Kläger nunmehr in treuwidriger Weise unzumutbar sein soll und seine verfassungsmäßigen Rechte dadurch verletzt sein sollen. Der Kläger hat diese Situation, die er nun als "völlige Entwertung seines Eigentums" bezeichnet, seinerzeit freiwillig und im Rahmen seiner privatautonomen Möglichkeiten herbeigeführt, dem Beklagten die Räume überlassen und die Unklarheit über die Zahlungen hingenommen. Es obliegt nicht dem Gericht, diese Lage nachträglich zu Gunsten des Klägers zu ändern. Nicht das Gericht greift in die Eigentumsrechte des Klägers ein - er selbst hat sie so ausgestaltet.
4. Der Kläger ist auch nicht rechtlos gestellt.
Zunächst besagt die Zurückweisung der Berufung nicht, dass der Nutzungsvertrag nicht kündbar ist, insbesondere aus wichtigem Grund (vgl. § 314 BGB). Allerdings reicht das Vorbringen des Klägers zum Zahlungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit insoweit nicht aus; das hat bereits das Landgericht der Sache nach zutreffend ausgeführt, auch wenn §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB nach Auffassung des Senats nicht herangezogen werden können, da nicht festgestellt werden kann, dass die Parteien die Höhe der monatlich zu leistenden Zahlung übereinstimmend festgelegt haben. Auch in seiner Stellungnahme zum Hinweis des Senats gemäß § 522 ZPO hat der Kläger hierzu nichts dargelegt.
Darüber hinaus. steht es ihm frei, mit dem Beklagten Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung der Situation zu führen und klare Regelungen zu vereinbaren.
Mit Rücksicht auf den Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 10. August 2007, er führe gegen den Beklagten einen weiteren Prozess vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg auf Zahlung rückständiger Nutzungsentschädigung, der zur Zeit ausgesetzt sei, wird noch auf Folgendes hingewiesen: Die Rechtskraft und Bindungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung erstreckt sich grundsätzlich nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse als Vorfragen einer Leistungsklage (BGH NJW 2003, 3058; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rn 34, 36, 41). Im vorliegenden Prozess wird daher durch Abweisung der Räumungsklage rechtskräftig nur festgestellt, dass ein Räumungsanspruch gegen den Beklagten aus den vorgetragenen Sachverhalt nicht herzuleiten ist. Die Ausführungen zur Vorfrage, ob zwischen den Parteien - wie das Landgericht meint - ein Mietverhältnis besteht oder eher ein atypisches Nutzungsverhältnis, erwachsen dagegen nicht in Rechtskraft.
5. Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 10. August 2007 auf § 41 GKG ("ähnliches Nutzungsverhältnis") für die Festsetzung des Streitwertes trifft zu. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg im Verweisungsbeschluss vom 10. Februar 2006 und der Auffassung des Landgerichts im vorläufigen Streitwertbeschluss vom 23. März 2006 ist für den Streitwert nicht der Wert der Wohnung zu Grunde zu legen; zwar ist das der Fall bei einer Klage auf Herausgabe von Räumen, die in der Hauptbegründung auf § 985 BGB gestützt ist; beruft sich der Beklagte jedoch auf einen Miet- oder Nutzungsvertrag, gilt dies nicht (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 8 W 2606/96 - KGR 1996, 166).
Die Wertberechnung nach § 41 GKG setzt zwar im Ansatz voraus, dass feststeht, welches Entgelt jährlich zu bezahlen ist, was hier nicht der Fall ist.
Für die Festsetzung des Streitwerts ist jedoch vorrangig das Vorbringen und Interesse des Klägers, das sich aus der Klageschrift (vgl. S. 1 unten) ergibt, zu berücksichtigen, wobei sich auch der Beklagte hinsichtlich seiner Zahlungen entsprechend eingelassen hat.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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